Bauliche Änderungen auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz

Veröffentlicht am: 23.03.2024

Bauliche Änderungen auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz

Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat dem Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften in Hannover als Verfahrensstandschafterin, mit Bescheid vom 31.01.2024, Az 1 d – 56-03-06/Nordholz die Genehmigung für die beantragten Anpassungen der Flugbetriebsflächen auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz erteilt.

Wesentlicher Gegenstand der angezeigten Änderungen sind die folgenden Baumaßnahmen auf dem Gelände des Marinefliegerstützpunktes:

  • Herrichten Taxiway Golf (Ersatzneubau Taxiway Golf, Errichtung Abstellfläche, Kompensierplattform und Be-/Entladeboxen)
  • Neubau von zwei Abstellhallen mit entsprechenden Vorfeldern (in den Planunterlagen gemäß Anlage 01.02 als Lfz-Hallen 1 und 2 bezeichnet)
  • Neubau Wartungshalle mit entsprechendem Vorfeld (in den Planunterlagen gemäß Anlage 01.02 der Antragsunterlagen als Lfz-Halle 3 bezeichnet)
  • Neubau Vorfeld Erweiterung Strukturinstandsetzung NH90 (Lackierhalle)
  • Neubau Vorfeld Waschhalle 2 NH90
  • Neubau Instandsetzungshalle NH90 (in den Planunterlagen gemäß Anlage 01.02 als Lfz-Halle 4 bezeichnet) und Anbindung an den Taxiway Golf
  • Neubau Flugdeckausbildungsanlage

Der Bauschutzbereich wird durch die Maßnahme nicht verändert.

Für das Vorhaben besteht eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Nebenbestimmungen:

Sämtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind entsprechend der „Anlage 1 Maßnahmenblätter“ des Fachbeitrags Eingriffsregelung vom 24.05.2023 in der aktualisierten Fassung der Anlage vom 22.01.2024 umzusetzen. Der Fachbeitrag zur Eingriffsregelung und die Untersuchung spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sind Bestandteil dieser Genehmigung.

Hinweis:

Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. §§ 6 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 LuftVG sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstraße 1, 51147 Köln einzulegen.

Hinweis:

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Genehmigung hat nach § 6 Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 LuftVG keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehung kann nach §§ 80a Abs. 1 Ziff. 2, 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstraße 1, 51147 Köln beantragt werden.

Darüber hinaus kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht Stade,
Am Sande 4a, 21682 Stade beantragt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nach § 6 Abs. 6 Satz 2 LuftVG nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden.

Öffentliche Auslegung:

Die Genehmigung wird in der Zeit vom 08.04.2024 bis zum 22.04.2024 im Rathaus 2 der Stadt Geestland, Bad Bederkesa, 2. OG (Bereich Bauverwaltung), Am Markt 8, 27624 Geestland ausgelegt und kann zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Montag – Donnerstag:       08:00 bis 16:00 Uhr

Freitag:                                  08:00 bis 13:00 Uhr

Außerdem können die Genehmigungsunterlagen für die Dauer der Auslegung auch auf der Internetseite der Stadt Geestland, https://www.geestland.eu sowie auf dem zentralen UVP-Portal des Umweltbundesamtes (Alle Bundesvorhaben) https://www.uvp-portal.de/de/vorhaben eingesehen werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 22.04.2024 gilt der Genehmigungsbescheid gegenüber allen Betroffenen als zugestellt, § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwen­dungen erhoben haben, bei der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch angefordert werden kann.

Luftfahrtamt der Bundeswehr, Köln im März 2024

gez. Bilk

Leitender Regierungsdirektor