Schiedsamt

Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen. Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg. Die Aufgaben der Schiedsämter werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits, haben daher nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Der Rat der Stadt Geestland hat die nachfolgenden Schiedspersonen benannt, die vom Amtsgericht Geestland förmlich verpflichtet wurden:

Schiedsamtsbezirk Geestland I (ehemaliges Gebiet der Stadt Langen) 


Wolfgang Sander

Mobil:
0172 7055487

Schiedsamtsbezirk Geestland II (ehemaliges Gebiet der SG Bederkesa)


Mirco Griemsmann

Mobil:
01590 6758657

Stellvertreter Schiedsamtsbezirk Geestland I (ehemaliges Gebiet der Stadt Langen)

N.N.

Stellvertreter Schiedsamtsbezirk Geestland II (ehemaliges Gebiet der SG Bederkesa)

Sascha Kuntzmann

Mobil:
0151 24164073

Die Schiedsperson kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) sowie „kleinen“ Strafsachen angerufen werden.


Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)

Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.

Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z. B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
 

„Kleine“ Strafsachen

Bei vielen kleinen Straftaten, wie z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.

In diesen Fällen muss der Verletzte bzw. Geschädigte sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den Beschuldigten erhoben werden kann.
 

Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt

Der Antragsteller, d.h. der Verletzte bzw. Geschädigte, wendet sich persönlich oder schriftlich an die zuständige Schiedsperson. Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein. An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen.

Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit.
 

Was kostet das Schiedsverfahren?

Das Schiedsverfahren ist kostengünstig. Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 51 Cent berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

Ansprechpartner:

Frau Heike Arendt-Senkbeil
Tel.: 04743 937-1110
Fax: 04743 937-1149