Controlling

Nach § 21 Abs. 1 GemHKVO müssen die Gemeinden zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei ihrer Aufgabenerfüllung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen einsetzen. Der § 21 Abs. 2 GemHKVO schreibt vor, dass Ziele und Kennzahlen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden sollen.

Controlling wird als ein Mittel zur Steuerung verstanden, mit dem die Führungskräfte z. B. rechtzeitig über die Haushaltsführung und drohende Abweichungen von der Planung informiert werden, so dass sie lenkend eingreifen können. Dabei wird in strategisches (mittel- bis langfristiger Zeitraum / "Tun wir die richtigen Dinge?") und operatives (kurzfristiger Zeitraum / "Tun wir die Dinge richtig?") unterschieden.

Ansprechpartner:

Frau Kim Bianca Gritzmacher
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