Gefährlicher Hund

Allgemeine Informationen

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen unterschiedlich.

Z. T. unterliegen die Hunde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten, als gefährlich eingeschätzten Rasse bestimmten Restriktionen (wie  z. B. einer Anlein- oder Maulkorbpflicht außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks), z. T. werden auffällig gewordene Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - entsprechend reglementiert.

In Niedersachsen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit werden solche Hunde reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit (Zuständigkeit Landkreis Cuxhaven, Tel. 04721 66 0) getroffen worden ist.



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