Gehwegüberfahrt / Zufahrt (Änderung beantragen)
Innerorts benötigen Sie für die Änderung einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis. Hier ist darauf hinzuwirken, dass die Zufahrt verkehrssicher ausgestaltet wird, sodass eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Straßenbauverwaltung sinnvoll ist.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
- Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage erheblich baulich oder durch eine anderweitige Nutzung ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt ändern, dann wird über die Zufahrt im Zuge des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Zuständig hierfür ist die jeweilige
- Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage erheblich baulich oder durch anderweitige Nutzung ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt ändern, dann entscheidet bei Zufahrten außerorts an Landes und Kreisstraßen die jeweilige Straßenbaubehörde über die Anlage der Zufahrt.
- Wenn die Änderung einer Zufahrt nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Bauordnung steht wie z.B. bei einer temporären Baustellenzufahrt, dann entscheidet der jeweilige Straßenbaulastträger, also die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde, über die Zufahrt im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis. Für Zufahrten außerorts an Landesstraßen und an den o.g. Kreisstraßen ist dies die NLStBV mit ihren regionalen Geschäftsbereichen.
- Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen und eine MusterErlaubnis, aus der sich die Rechten und Pflichten des Erlaubnisnehmers ergeben, finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
- Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche finden Sie auf der Webseite der NLStBV.