Ladenöffnungszeiten
Information zu dem Nieders. Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Aufgrund der Anerkennung von Bad Bederkesa als Ort mit Moor-Kurbetrieb (Kur- und Erholungsort) gilt folgende
Sonn- und Feiertagsregelung
- In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs*, Bekleidungsartikel, Schmuck, Devotionalien (Kreuze, Rosenkränze, Kruzifixe usw.) und Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, dürfen an Sonn- und Feiertagen der Dekoration dienende Ergänzungen wie Bänder, Zierrat, Kerzen oder Übertöpfe in kleinen Mengen abgeben, sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind.
Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag
Auf Antrag kann zugelassen werden, dass Verkaufsstellen (nicht sortimentsgebunden) an Sonntagen geöffnet werden dürfen, sofern
- ein besonderer Anlass (keine Mottotage) vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
- ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, das das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
- ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Ladenöffnungen für den Palmsonntag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und der 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.
Begrenzt wird die Sonntagsöffnung gemeindeweit auf höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr; die Höchstzahl der Ladenöffnungen in jedem Ortsbereich darf vier Sonntage nicht überschreiten. In anerkannten Ausflugsorten erhöht sich die Höchstzahl der zulässigen Ladenöffnungen auf acht Sonntage. (Bad Bederkesa ist bisher ein Ort mit Moor- Kurbetrieb und kein anerkannter Ausflugsort, ein Antrag soll gestellt werden).
Allgemeines:
Die Öffnung der Verkaufsstellen am Heiligabend bis 14 Uhr wird auch auf den Silvestertag ausgeweitet.
Verkaufsstellen für den Verkauf besonderer Waren dürfen an Sonn- und Feiertagen nur öffnen, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so angebracht wurden, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Apotheken, Tankstellen sowie Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen und für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse.
*Waren des täglichen Kleinbedarfs = Bäckerei- und Konditorwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren, Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume, Toiletten- und Hygieneartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger, Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und ausländische Geldsorten.
An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für:
- Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen,
- Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
- Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten,
- Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind,
- Hofläden,
- den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.
- auf den Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer),
- auf den Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und die Hauptleistung nicht den Vorschriften des Gesetzes unterliegt,
- auf den Warenverkauf auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen,
- auf Gaststätten, Videotheken und Dienstleistungsbetriebe.