Gestattung

Am 01. Januar 2012 ist das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft getreten.
Es ersetzt das bisher geltende Gaststättengesetz des Bundes.
Wird ein Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit oder nur für einmalige Veranstaltungen ausgeübt (öffentliche Feiern und Feste von Vereinen, Feuerwehren und anderen Gruppen) sind anzeigepflichtig.
Die Anzeigepflicht besteht damit auch für die früheren "Gestattungen" nach § 12 Gaststättengesetz und ersetzt diese.
Für den Verkauf von Speisen und Getränken ohne Alkohol genügt eine Anzeige auf dem vorgeschriebenen Formblatt.
Wenn in Ausübung des Gaststättengewerbes alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden /Verantwortlichen zu erbringen.
Es sind daher mit der Anzeige
- eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis), Belegart OG, sowie
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9, vorzulegen bzw. bei der Hauptwohnsitzbehörde zu beantragen.


Rathaus Bad Bederkesa
Am Markt 8
27624 Geestland
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