Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBI I S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung wird angeordnet:
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) in der Stadt Geestland wird örtlich und zeitlich wie folgt eingeschränkt:
Am 31.12.2022 und 01.01.2023 dürfen
- Feuerwerksraketen und Feuerwerkskörper, die aufsteigen, in einem Umkreis von 200 m zu stroh- und reetgedeckten Gebäuden und Krankenhäusern nicht abgebrannt werden;
- Feuerwerkskörper, die nicht aufsteigen, in einem Umkreis von 25 m zu stroh- und reetgedeckten Gebäuden nicht abgebrannt werden;
- Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen nur vom 31.12.2022, 16.00 Uhr bis 01.01.2023, 02.00 Uhr abgebrannt werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Stadt Geestland
Der Bürgermeister