Bürgermeisterwahl 2023

Am 5. März 2023 sind die Wahlberechtigten der Stadt Geestland aufgerufen, eine neue Bürgermeisterin oder einen neuen Bürgermeister zu wählen.

Die Wahl findet in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 statt.

Beantragung eines Wahlscheines könne sie hier bequem online erledigen: Beantragung eines Wahlscheines Externer Link - Neues Fenster

Wer wird gewählt?
Bürgermeister Thorsten Krüger ist bei der Landratswahl im Landkreis Cuxhaven am 9. Oktober 2022 zum neuen Landrat gewählt worden. Er hat die Wahl angenommen und scheidet somit zum 31. Dezember 2022 aus seinem Amt als Bürgermeister der Stadt Geestland aus.

Gemäß § 80 Absatz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist somit innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden, mithin bis zum 30. Juni 2023 eine neue Bürgermeisterin / ein neuer Bürgermeister zu wählen.

In seiner Sitzung am 7. November 2022 hat der Rat der Stadt Geestland als Wahltermin für die Direktwahl zur neuen Bürgermeisterin bzw. zum neuen Bürgermeister den 5. März 2023 festgelegt. 

Gewählt ist bei dieser Wahl gem. § 45 g Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG), wer mehr als die Hälfte der Stimme erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten keiner der Kandidaten diese Mehrheit, wird gem. § 45 g Abs. 2 Satz 3 NKWG eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Diese Stichwahl wurde für den 19. März 2023 terminiert.

Die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister wird gem. § 80 Abs. 3 Nr. 3 NKomVG für die Restdauer der laufenden Legislaturperiode des Rates der Stadt Geestland und die folgende allgemeine Wahlperiode des neuen Stadtrates gewählt, somit bis zum 31. Oktober 2031.

Wahlberechtigt zur Wahl sind gem. § 48 NKomVG alle Deutschen und EU-Bürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Geestland haben.

Nach § 80 Abs. 5 NKomVG kann gewählt werden, wer am Wahltag mindestens 23 aber noch nicht 67 Jahre alt ist, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder EU-Bürger und nicht nach den weiteren Vorschriften des § 49 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Interessierte finden hier Informationen zur Kandidatur mit den notwendigen Unterlagen.

Rechtsgrundlagen